§ 1

NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

  1. Der Verein führt den Namen „Erlebniszentrum Fischerwelt Möltenort e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Heikendorf und soll in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 2

VEREINSZWECK

 

  1. Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Fischereimuseums, in dem die geschichtliche Entwicklung der heimischen Fischerei in der Region Möltenort/Kieler Förde, in der Ostsee und der Nordsee dargestellt wird unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Anforderungen an eine nachhaltige Fischerei und die Umwelt.
  2. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann der Verein Grundstücksgeschäfte tätigen durch Kauf und Anmietung sowie die notwendigen für das Museum erforderlichen Einrichtungsgenstände erwerben und die dafür notwendigen Finanzierungsgeschäfte durchführen.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins gehören außerdem besonders
    1. die Darstellung der wirtschaftlichen und kulturellen Einflüsse der nach 1945 zugewanderten ostpreußischen Fischer auf den Berufsstand der Fischer und das Gemeinwesen
    2. die Herausgabe von Schriften
    3. die Information der Öffentlichkeit u.a. durch Vortragsveranstaltungen
    4. die Pflege der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Fischereikunde mit den Aspekten Natur-, Umweltschutz und Klima, und deren Ergebnisveröffentlichung im Museum
    5. die Pflege der Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen

 

 

§ 3

STEUERBEGÜNSTIGUNG

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.
  3.  Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 6

ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der wissenschaftliche Beirat
  4. die Kassenprüfer/innen

 

§ 7

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. die Wahl des/der Mitglieds/der des wissenschaftlichen Beirats
    3. die Wahl der Kassenprüfer/innen
    4. die Beratung über den Stand der Planung der Arbeit
    5. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
    6. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    7. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    8. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes h) der Erlass der Beitragsordnung
    9. die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  4. Zur Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.
  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben.

 

§ 8

VORSTAND

 

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Hat das Museum eine/n Leiter/in berufen, gehört auch diese/r dem Vorstand an. Dem Vorstand gehört außerdem ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats an, bei nur einem gewählten dieser, bei mehreren gewählten Mitgliedern der Vorsitzende.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wobei zwei dieser Mitglieder den Vorstand vertreten können.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  6. Die/Der erste Vorsitzende und eine/r der zweiten Vorsitzenden sowie der/die Schriftführer/in stehen in geraden Jahren zur Wahl an, die/der weitere stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in in ungeraden Jahren. Abweichend von der regulären Amtszeit von 2 Jahren für die Vorstandsmitglieder beträgt sie daher einmal bei Antritt des Amtes für die/den erste/n Vorsitzende/n sowie für eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden und den/die Schriftführer/in 3 Jahre.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine/r seiner Vertreter/innen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters der Vorstandssitzung.
  8. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

 

Der Verein beruft einen wissenschaftlichen Beirat ein. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats zur Wahl vor. Ist nur ein Einzelmitglied gewählt, gehört dieses dem Vorstand mit an, bei mehreren der bestellten Mitglieder der Vorsitzende, der vom wissenschaftlichen Beirat gewählt wird.

 

§ 10

KASSENPRÜFER/INNEN

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht erstatten. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Abweichend von der in Satz 1 genannten regulären Amtszeit beträgt die Amtszeit für eine/n der beiden Kassenprüfer/innen in der ersten Wahlperiode 3 Jahre.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden einer bzw. eines oder beider Kassenprüfer/innen bestellt der Vorstand kommissarische Kassenprüfer/innen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 11

SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das etwaige Vermögen an den Förderverein Fischereigeschichte Möltenort e.V., Heikendorf.

 

§ 12

ANPASSUNG DER SATZUNG BEI REDAKTIONELLEN ÄNDERUNGEN

 

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei redaktionellen Änderungsanforderungen durch das zuständige Amtsgericht zu ändern. In diesen Fällen bedarf es keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

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