S A T Z U N G

§ 1

NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Fischerwelt Möltenort e.V.“.
  1. Er ist entstanden aus der Fusion der Vereine „Erlebniszentrum Fischerwelt Möltenort e.V.“ und „Förderverein Fischereigeschichte Möltenort e.V.“. Er hat seinen Sitz in Heikendorf und wird in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2

VEREINSZWECK

  1. Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Fischereimuseums, in dem die geschichtliche Entwicklung der Fischerei in der Region Möltenort/Kieler Förde, in der Ostsee und der Nordsee dargestellt wird unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an eine nachhaltige Fischerei und die Umwelt.
  1. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann der Verein Grundstücksgeschäfte tätigen durch Kauf und Anmietung sowie die notwendigen für das Museum erforderlichen Einrichtungsgegenstände erwerben und die dafür notwendigen Finanzierungsgeschäfte durchführen sowie die Beschaffung von Finanzmitteln, auch in der Form von Spenden und Fördermitteln.
  1. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
  1. die Darstellung der örtlichen Fischerei und der wirtschaftlichen und kulturellen Einflüsse der seit 1945 zugewanderten ostpreußischen Fischer auf den Berufsstand der Fischer und das Gemeinwesen
  2. die Herausgabe von Schriften
  3. die Information der Öffentlichkeit u.a. durch Vortragsveranstaltungen
  4. die Pflege der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und die Pflege der Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Fischereikunde mit den Aspekten Natur-, Umweltschutz und Klima und deren Ergebnisveröffentlichung im Museum

§ 3

STEUERBEGÜNSTIGUNG

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5

ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer/innen

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge.
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. die Wahl der Kassenprüfer/innen
  3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
  4. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  5. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  6. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  7. die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  1. Zur Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per Brief oder Mail eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.
  1. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben.

§ 7

VORSTAND

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.
  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Hat der Verein eine/n Leiter/in berufen, gehört auch diese/r dem Vorstand an Der Vorstand kann Beisitzer/innen berufen, insbesondere wissenschaftlich tätige Personen, diese müssen nicht zwingend Mitglieder sein.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, wobei zwei dieser Mitglieder den Vorstand vertreten.
  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Abweichend von der in Satz 1 genannten regulären Amtszeit beträgt die Amtszeit für die/den Vorsitzende/n sowie für die/den Schatzmeister/in der ersten Wahlperiode 3 Jahre.

  1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters der Vorstandssitzung.
  1. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8

KASSENPRÜFER/INNEN

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht erstatten. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Abweichend von der in Satz 2 genannten regulären Amtszeit beträgt die Amtszeit für eine/ einen/der beiden Kassenprüfer/innen in der ersten Wahlperiode 3 Jahre.

Bei vorzeitigem Ausscheiden einer bzw. eines oder beider Kassenprüfer/innen bestellt der Vorstand kommissarische Kassenprüfer/innen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9

SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei redaktionellen Änderungsanforderungen durch das zuständige Amtsgericht zu ändern. In diesen Fällen bedarf es keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das etwaige Vermögen an eine gemeinnützige kulturelle Institution der Gemeinde Heikendorf zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne des Vereinszweckes.

§ 10

DATENSCHUTZ

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins „Fischerwelt Möltenort e.V.“ werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitarbeiter des Vereins „Fischerwelt Möltenort e.V.“ sowie seiner Mitglieder verarbeitet.
  1. Die gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz und vor allem die grundsätzlichen Prinzipien des Datenschutzes nach Art. 5, Abs. 1 DSGVO „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“ sowie die Wahrung von „Integrität und Vertraulichkeit“ sind einzuhalten.
  1. Den Organen des Vereins „Fischerwelt Möltenort e.V.“ und sämtlichen Mitarbeitern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verein „Fischerwelt Möltenort e.V.“ hinaus.

§ 11

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde am 03. Februar 2023 von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins „Fischerwelt Möltenort e.V.“ beschlossen, der aus der Fusion der beiden Vereine „Förderverein Fischereigeschichte Möltenort e.V.“ und „Erlebniszentrum Fischerwelt Möltenort e.V.“ entstanden ist. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. Sie ist mit dem Tage des Beschlusses der Fusion unter Vorbehalt anzuwenden.

Abstimmung:

Anwesend: 24

Dafür: 24

Dagegen: –

Enthaltungen: –

Damit ist die Satzung für den fusionierten Verein „Fischerwelt Möltenort e.V.“ einstimmig (ohne Enthaltungen) beschlossen worden.

Heikendorf, den 24. Februar 2023